Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Strollers Kinderhaus

Strollers ist ein privates Unternehmen, das seinen Kunden die Einrichtung zur Kinderbetreuung zur Verfügung stellt. Dies Kinderbetreuung hat die Aufgabe, die Eltern tagsüber zu entlasten.

I. Informationspflichten

1. Die Sorgeberechtigten haben Änderungen der für die Betreuung wesentlichen Informationen unverzüglich dem Strollers Kinderhaus schriftlich anzuzeigen. Dies umfasst insbesondere alle Informationen die bei Vertragsschluss gegeben werden mussten, zu abholberechtigten Personen, Erreichbarkeit der Sorgeberechtigten während der Öffnungszeiten und dem Gesundheitszustand des Kindes.

2. Die Sorgeberechtigten eines Kindes, dass von der Stadt Hamburg Kostenerstattung erhält, haben Strollers Kinderhaus unverzüglich schriftlich zu informieren, falls die Voraussetzungen für die Kostenerstattung durch die Stadt Hamburg entfallen sind. Dies umfasst insbesondere den Wegzug aus der Stadt Hamburg, den Beginn und die Beendigung der Inanspruchnahme der Betreuung,  die Kontonummer, die Betreuungszeit, das Sorgerecht  (Scheidung), die Änderung der Bevollmächtigung zur Abholung, die Anmeldung in die Schule.

3. Erhält das Kind eine Kostenerstattung durch die Stadt Hamburg, ist folgendes besonders zu beachten:

a) Sollte das betreute Kind die Betreuung nicht mehr in Anspruch nehmen, erlischt der Anspruch auf Kostenersatz gegen die Stadt Hamburg.

b) Die Inanspruchnahme gilt als beendet, wenn das Kind der Tageseinrichtung länger als zehn Öffnungstage ohne Benachrichtigung des Strollers Kinderhaus fernbleibt.

c) Schließlich gilt die Inanspruchnahme als beendet, wenn das Kind Strollers Kinderhaus länger als dreißig Öffnungstage fernbleibt, ohne dass ein triftiger Grund glaubhaft gemacht wird. (§ 14 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG) vom 27. April 2004, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 263))

4. Unterbleiben die unter Nummer 1 und 2 genannten Anzeigen, haften die Sorgeberechtigten für den daraus entstandenen Schaden. Sie bleiben bis zur Kündigung verpflichtet, dass vereinbarte Betreuungsentgelt zu bezahlen, solange der Betreuungsplatz nicht neu besetzt werden kann.

II. Entgelt

1. Das Entgelt richtet sich nach der Entgelttabelle, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültig ist. Sie ist Vertragsbestandteil.

2. Das Entgelt ist zum 1. jeden Monats im Voraus fällig. Hierfür erteilen die Sorgeberechtigten dem Strollers Kinderhaus eine Einzugsermächtigung. Das erste Monatsentgelt ist bereits bei Vertragsschluss fällig. Die Sorgeberechtigten haften als Gesamtschuldner. Die Sorgeberechtigten schulden auch dann das volle Entgelt, wenn das Kind Strollers Kinderhaus aus anderen Gründen (Elternwunsch, Urlaubsabwesenheit usw.) fernbleibt.

3. Auf das Entgelt wird eine Kostenerstattung durch die Stadt Hamburg angerechnet. Sollte diese Kostenerstattung nachträglich entfallen, entfällt auch die Anrechnung.

4. Wird das vereinbarte Entgelt nicht bei Fälligkeit geleistet, ist Strollers Kinderhaus berechtigt, für jede Mahnung Kosten in Höhe von EUR 5,00 in Rechnung zu stellen.

III. Laufzeit und Kündigung

1. Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem im Vertrag bestimmten Zeitpunkt und endet im darauf folgenden Jahr mit Ablauf des 31.07 oder vorher durch Kündigung. Der Vertrag verlängert sich mit Ablauf um ein weiteres Jahr.

2. Die Kündigung dieses Vertrages durch die Sorgeberechtigten bedarf der Schriftform. Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des folgenden Monats zulässig. Die Änderung der Sätze 1 u. 2 bedarf der Schriftform, unbeschadet des § 305b BGB.

3. Strollers Kinderhaus kann diesen Vertrag schriftlich aus wichtigem Grund und unter Angabe der Gründe kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) die Kostenerstattung für ein Kind durch die Stadt Hamburg entfällt,

b) die Sorgeberechtigten ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag wiederholt nicht nachgekommen sind,

c) bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Pflichten aus diesem Vertrag,

d) das zu betreuende Kind die Entwicklung und Gesundheit der anderen betreuten Kinder stört und diese Verhaltensauffälligkeit nicht durch individuelle Förderung durch das Strollers Kinderhaus ausgeglichen werden kann,

e) das Kind Strollers Kinderhaus länger als dreißig Öffnungstage fernbleibt, ohne dass ein wichtiger Grund glaubhaft gemacht wird oder

f) Angaben, die die Sorgeberechtigten bei Abschluss des Vertrages gemacht haben, unwahr waren oder sind.

4. Strollers Kinderhaus kann den Vertrag ferner bis einen Monat vor Ablauf des Vertrages (s. 1.) zum Ablauf des Vertrages kündigen.

IV. Haftung

Strollers Kinderhaus haftet nicht für die fahrlässige Herbeiführung von Schäden, insbesondere nicht für Schäden oder Verlust an mitgebrachten Gegenständen. Dies gilt nicht für Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

V. Öffnungszeiten

1. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang bekannt gegeben.

2. Strollers Kinderhaus kann aufgrund höherer Gewalt geschlossen bleiben, wenn dadurch eine Kinderbetreuung nicht mehr möglich ist. Das ist etwa der Fall bei Krankheitsepidemien, Vandalismus, Einbruch, Diebstahl, Feuer, Wasser und Sturm.

3. Strollers Kinderhaus kann während der Sommerferien des Landes Hamburg für zwei Wochen eine Notbetreuung ansetzen. Es werden nur Kinder betreut bei denen alle Sorgeberechtigten eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegen können, aus der sich ergibt, dass in dieser Zeit kein Urlaub gewährt werden kann.

4. Strollers Kinderhaus ist an gesetzlichen Feiertagen, an jeweils einem zusätzlichen Tag um den 01.05., Himmelfahrt und den 03.10. sowie für einen Zeitraum von 2 Wochen und 2 Tagen in der Zeit von Weihnachten und Neujahr geschlossen.

5. Strollers Kinderhaus kann im Jahr an zwei einzelnen Tagen, sowie für eine Woche im Herbst für Fortbildungsmaßnahmen geschlossen werden. Eine Notbetreuung ist während dieser Zeit nicht vorgesehen. Derartige Schließungen wegen Fortbildungen werden rechtzeitig durch schriftlichen Hinweis an die Eltern bekannt gegeben.

VI. Aufsichtspflicht

1. Für die Zeit der Betreuung des Kindes in der Einrichtung übertragen die Sorgeberechtigten ihre Aufsichtspflicht auf das Personal der Einrichtung. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der persönlichen Übernahme des Kindes von den Sorgeberechtigten oder einer von diesen berechtigten Person. Sie endet mit der Übergabe durch das Personal der Einrichtung an die Sorgeberechtigten oder einer dafür von diesen berechtigten Person. Findet keine Übergabe bei Abholung statt, so gilt das Kind als übergeben sobald es sich in der Obhut der Sorgeberechtigen oder einer von diesen berechtigten Person befindet.

2. Sollte das Kind allein nach Hause gehen muss hierfür eine schriftliche Genehmigung aller Sorgeberechtigter vorliegen. Die Aufsichtspflicht endet in diesem Fall, sobald das Kind die Haustür der Einrichtung verlässt. Das Gleiche gilt, wenn ein Kind sich unerlaubt, ohne dass die Mitarbeiter der Einrichtung dies grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet haben, aus der Einrichtung entfernt.

3. Für Ausflüge erteilen die Sorgeberechtigten eine Vollmacht, dass das Kind für Ausflüge die Einrichtung verlassen darf. Diese Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden.

VII. Krankheit und Notversorgung

1. Vor der Aufnahme in die Einrichtung ist durch die Sorgeberechtigten eine Bescheinigung eines Arztes vorzulegen aus der sich die Kindergartentauglichkeit ergibt. Diese Bescheinigung darf zu Beginn der Betreuung nicht älter als 10 Tage sein.

2. Wenn ein Kind im Strollers Kinderhaus erkrankt oder der Verdacht einer Erkrankung besteht, werden die Sorgeberechtigten informiert. Sie haben die Abholung des Kindes zu veranlassen. In Notfällen kann Strollers Kinderhaus die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Gesundheit des Kindes zu schützen.

3. Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender meldepflichtiger Krankheiten (z.B. Diphtherie, Masern, Röteln Mumps, Windpocken, Keuchhusten, infektiöse Gelbsucht, Ruhr, Scharlach, Salmonellen, Kopflausbefall) beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes, sind die Sorgeberechtigten zur unverzüglichen Mitteilung an die Einrichtung verpflichtet.

4. Bei Krankheiten im vorgenannten Sinne, sowie schweren Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall, Augen- und Hautkrankheiten oder anderen ansteckenden Krankheiten oder Fieber ab 38,5 Grad darf das Kind die Einrichtung nicht besuchen.

5. Bei den unter Ziff. 1 genannten meldepflichtigen Krankheiten muss vor der Wiederaufnahme der Betreuung ein ärztliches Attest vorgelegt werden, dass die Gesundheit des Kindes bestätigt.

6. Bei allen anderen Krankheiten kann das Kind bei Gesundheit durch die Sorgeberechtigten oder einer von diesen berechtigten Person durch Ausfüllen einer entsprechenden Bestätigung wieder als gesund gemeldet werden. Tritt das Krankheitsbild an dem Betreuungstag wieder auf, wird das Kind nur mit einem ärztlichen Attest, dass die Gesundheit des Kindes nachweist wieder aufgenommen.

7. Die für die Erstellung von Attesten und anderen ärztlichen Bescheinigungen anfallenden Kosten tragen die Sorgeberechtigten.

VIII. Datenschutz

Strollers Kinderhaus verwendet die erhobenen Daten ausschließlich für interne Zwecke und gibt diese nicht ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten an Dritte weiter.

IX. Gerichtsstand, salvatorische Klausel

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hamburg.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

X. Weitere Bestandteile des Vertrages

Bei Kindern, die von der Stadt Hamburg Kostenerstattung erhalten sind ferner Bestandteile dieses Vertrages:

1. die Darstellung des pädagogischen Konzepts der Einrichtung

2. eine Übersicht des beschäftigten Personals einschließlich der Qualifikationen und

3. das zwischen dem Strollers Kinderhaus und der Stadt Hamburg vereinbarte Leistungsentgelt (§ 18 Abs. 2 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG) vom 27. April 2004, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 263)).

Diese Unterlagen können, soweit sie nicht ausliegen, im Büro der Leitung eingesehen werden.

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